I. Name und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Wangen-Brüttisellen" besteht in der politischen Gemeinde Wangen-Brüttisellen ein politischer Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZPG. Die SVP Wangen-Brüttisellen bekennt sich zum Programm und den Grundsätzen der SVP des Kantons Zürich.
Die Ortspartei Wangen-Brüttisellen ist Mitglied der SVP des Bezirks Uster und des Kanton Zürich.
II. Mitgliedschaft
Artikel 2
Jedem stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde, der sich zum Programm und den Grundsätzen gemäss Art. 1 bekennt, steht der Beitritt zur Partei offen. Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Artikel 3
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann unter Wahrung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
III. Finanzen
Artikel 4
Zur Deckung ihres Aufwandes erhebt die Ortspartei Wangen-Brüttisellen einen ordentlichen Jahresbeitrag und allfällige Sonderbeiträge. Für die Festsetzung des Ortsparteibeitrags ist die Generalversammlung zuständig.
Nach Massgabe der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen der Bezirks – und der Kantonalpartei besorgt die Ortspartei das Inkasso zuhanden der Bezirks – und der Kantonalpartei. Für die Verpflichtung der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
IV. Organisation
Artikel 5
Die Organe der Partei sind:
Artikel 6
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird jährlich mindestens einmal, im ersten Halbjahr, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Viertel aller Mitglieder einberufen werden.
Zeitpunkt und Traktanden sind mindestens 15 Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich und mindestens 10 Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.
Artikel 7
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Ortspartei
- Festsetzung der Sonderbeiträge
- Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes, der Beisitzern und der Rechnungsrevisoren
- Ausschluss von Mitglieder
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenrevisionen und Auflösung der Ortspartei
Artikel 8
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen.
Artikel 9
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- 1 – 3 Beisitzern
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung und die Mitgliederversammlungen vor und beschliesst deren Einberufung.
Die Beisitzer sind aus dem Gemeinderat oder der Schulpflege angehörenden Mitglieder der Ortspartei zu wählen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufnahme neuer Mitglieder
Einberufung der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Traktandenliste - Festlegung des Jahresprogramms
- Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes eine Überweisung an die Mitgliederversammlung verlangen.
Artikel 10
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und sämtlichen gewählten Behördenmitglieder. Er kann durch den Präsidenten oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, zur Behandlung grundsätzlicher und substanzieller Fragen der Ortspartei einberufen werden.
Artikel 11
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr das amtsälteste Mitglied ausscheidet und der jeweilige Ersatzrevisor nachrückt.
Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Ortspartei und erstatten der Generalversammlung Bericht.
V. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12
Die Amtsdauer sämtlicher Vorstandmitglieder beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied kann jeweils für die nachfolgende Amtsdauer bestätigt werden.
Artikel 13
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
Die Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung kann durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung erwirkt werden.
Über den Ausschluss von Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
VI. Statutenrevision und Auflösung der Ortspartei
Artikel 14
Die Revision der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und sofern sich ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Das Traktandum der Statutenrevision ist in der Einladung zur Generalversammlung bekanntzugeben.
Artikel 15
Die Auflösung der Ortspartei kann unter Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf Antrag des Vorstandes erfolgen.
Ein allfälliges Vermögen wird der Bezirkspartei überwiesen zuhanden einer sich später wieder bildenden Ortspartei, die sich den Statuten der kantonalen und der Bezirkspartei unterzieht.
Mit diesen Statuten, die durch die Generalversammlung vom 4. April 2014 genehmigt worden sind, werden die Statuten vom 21. April 1989 aufgehoben und ersetzt. Sie treten sofort in Kraft.
Wangen-Brütisellen, 4. April 2014
Die Präsidentin:
Annamarie Widmer
Der Aktuar:
Martin Justitz